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Urteil für Wasserbetten gegen Vermieter

Gericht sprach ein Urteil aus für die Aufstellung von Wasserbetten gegen die Klage des Vermieters.

Hier und da kam es gelegentlich zu Problemen zwischen Vermietern und Mietern in Sachen Aufstellung eines Wasserbettes. Bisher war kein ähnlicher Fall bekannt, der richterlich entschieden wurde. Dabei ist das Thema nicht ungewöhnlich für Neueinsteiger: Fragen wie Gewicht, ob der Vermieter gefragt werden muß, Versicherungstechnik etc..
In diesem Fall stand das Wasserbett bereits sechs Jahre in Gebrauch, bis der Vermieter zur Klage schritt. Im Vorfeld wandte sich der Wasserbettbesitzer an den westfälischen Hersteller Vontana, der sich zur Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten bereit erklärte, um endlich ein Exempel statuieren zu können. Das Urteil wurde am 23.12.1992 unter der Nr. 20 C 83/92 verkündet. Auszüge daraus:

Tatbestand:


Die Klägerin hat vom Beklagten Abschaffung eines in der Mietwohnung aufgestellten Wasserbettes verlangt. Das Haus ist um die Jahrhundertwende erbaut worden und mit Holzbalkendecken versehen.
Die Klägerin bringt vor:
Bei einer Grundfläche von etwa 4,5 qm sei die sogenannte Verkehrslast mit etwa 278 kp pro qm anzusetzen. Eine derartige Verkehrslast könnten nur moderne Stahlbetondecken dauerhaft aushalten, die dafür ausgelegt seien. Decken in Altbauten - so auch hier - seien deutlich geringer ausgelegt.
Die Klägerin hatte die Anträge angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, ein Wasserbett aufzustellen, hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, auf eigene Kosten eine Risikoversicherung zugunsten der Klägerin abzuschließen, die die besonderen Risiken der Aufstellung eines Wasserbettes abdecke.

Die Klage wurde abgewiesen die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, das Urteil ist vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:


Die Klägerin hatte eine Entfernung des Wasserbettes aus der gemieteten Wohnung nicht verlangen können. Es ist nicht ersichtlich, daß die Aufstellung eines Wasserbettes nicht vertragsgemäß war.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall eine Verkehrslast von 278 kp pro qm oder nur bis zu 230 kp pro qm erreicht wurde, denn jedenfalls bedeutet die konstruktive Auslegung einer Decke auf eine derartige Last, daß jeder einzelne qm der gesamten Deckenfläche mit einer Last von 275 kp beaufschlagt werden müßte, um an die Grenzen der Tragfähigkeit zu kommen. 
Bei einer angenommenen Fläche von etwa 16 qm wären das also 4.400 kp.

Demgegenüber wäre die von der Klägerin behauptete Last des Wasserbettes 278 x 4,6 qm, also knapp 1.300 kp, ebenfalls auf die gesamte Fläche der Decke zu verteilen was bei einer angenommenen Fläche von 12 oder 13 qm ca. 100 kp pro qm bedeuten würde. Damit wäre noch ein ausreichender Spielraum für weitere Lasten durch Möbelstücke und Personen gegeben.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das Bett über Jahr und Tag an derselben Stelle gestanden hat. Wenn die Decke überlastet gewesen wäre, dann hätten sich in dem Zeitraum seit der Aufstellung im Jahre 1986 bereits bauliche Veränderungen zeigen müssen.

Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91I, 70B Nr. 11,713 ZPO.
Widerspruch wurde nicht eingelegt.

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